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Re: Eigentümer löscht Privatweg - wie verfahren?


Geschrieben von Galbinus (Gast) am 29. März 2021 12:02:31: [flux]

Als Antwort auf: Eigentümer löscht Privatweg - wie verfahren? geschrieben von Jeinzi (Gast) am 28. März 2021 11:14:

Hier in der Diskussion wird allgemein von "Privatgrundstück" gesprochen. Wir reden aber meines Wissens hier nicht von einem privaten und umfriedeten Schrebergartengrundstück oder von einem privaten Einfamilienhausgrundstück, sondern wenn ich es richtig verstanden habe, von einem Weinberg. Also eine landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Jeder Acker ist in diesem Sinne ein Privatgrundstück. Viele Waldstücke sind Privatgrundstücke. Sehr viele Waldwege gehören den Privatwaldbesitzern, sehr viele Feldwege gehören den Landwirten, denen die Felder drumherum gehören.

Es gibt in Deutschland mit kleinen Variationen in allen Bundesländern eine Rechtslage, die den Menschen zur Erholung erlaubt, auch Privatwege in der freien Landschaft und im Wald zu nutzen. Es zudem den Besitzern erschwert, ein Betretungsverbot auszusprechen. Ein Feldweg in der freien Landschaft, ein Waldweg im Privatwald darf nicht ohne behördliche Genehmigung (die man ohne triftigen Grund nicht bekommt) für Erholungssuchende gesperrt werden.

Etwas anderes ist das bei umfriedeten Privatgrundstücken (Gartengrunstück, Wohngrundstück. Dort darf der Besitzer selbstverständlich das Betreten untersagen, es muss jeder Erholungssuchende selbst ohne eine entsprechende Beschilderung davon ausgehen, dass ein solches Grundstück nicht ohne Erlaubnis des Besitzer betreten werden darf.

Für mich sieht die hier diskutierte Ecke nach Luftbild wie gesagt eher nach landwirtschaftlich genutzter Fläche (Weinberge) aus und nicht nach Privatgärten. Dafür spricht meines Erachtens auch, dass es hieß, die Wege dürften behördlicherseits auch nicht gesperrt bzw. die Fläche umfriedet werden.

Daher mutmaße ich, dass diese Flächen bzw. die darüber führenden Wege unter die allgemeine Betretungserlaubnis von Wegen und Flächen in der Freien Landschaft fallen (man darf in der freien Landschaft ja sogar den Grünstreifen zwischen zwei Äckern betreten, auch wenn da kein Weg ist) - Bedingung ist, dass man dabei nichts beschädigt und selbstverständlich auch keinen Müll hinterlässt.

Was die Haftung betrifft: Ich bin mir ziemlich sicher, dass der Besitzer dieser privaten Weinbergtreppen nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn jemand bei der Benutzung zu Schaden kommt. Da wird die Rechtslage nicht anders sein als beim Betreten des Waldes. Die immer wieder angeführte Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf öffentliche Wege und Straßen. Und bei Wohngrundstücken auf den Weg zwischen Grundstücksgrenze und Briefkasten/Klingeknopf. Wer ein Einfamilienhaus betritt und nicht auf dem direkten Weg zur Haustür (Briefkasten) unterwegs ist sondern um das Haus herum geht, kann sich nicht den Grundstücksbesitzer haftbar machen, wenn ihm dabei dann der Apfelbaum auf den Kopf fällt oder er auf Eis ausrutscht. Wer eine privaten Feldweg benutzt, kann nicht den Landwirt dafür haftbar machen, dass diese Feldweg nicht im Winter gestreut und geräumt wird oder dass ein daneben stehender Apfelbaum ihm auf den Kopf kippt. Wer Wald betritt, muss mit waldtypischen Gefahren rechnen wie herunterfallende Äste, rutschiges Laub, umstürztende Bäume. Auf öffentlichen Straßen ist die Situation vollkommen anders. Ist der Apfelbaum, der mitten auf der Wiese meines Gartengrundstücks steht, nicht mehr standsicher... kein Problem, solange ich mein Grundstück ordentlich umfriedet habe. Steht er aber am Gartenzaun zur Straße hin und könnte auf den Bürgersteig kippen muss ich handeln.

Doch nun zur Eingangsfrage: Sollte es sich bei der hier diskutierten Fläche um eine zur freien Landschaft zu zählenden landwirtschaftlichen Nutzfläche handeln, habe ich große Zweifel daran, dass es ein Betretungsverbot für die gelöschte Treppe gibt. Ich sehe keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Besitzer der Treppe darauf bestehen kann, dass diese Treppe in OSM nicht erscheint. Das diese Treppe mit access=private eingetragen wurde, ist ein hinreichendes Entgegenkommen, denn wenn die Treppe tatsächlich unter die Betretungserlaubnis der freien Landschaft fiele, wäre die Benutzung der Treppe sogar erlaubt.

Mit der DSGVO zu argumentieren für Wege durch einen Weinberg halte ich für nicht zutreffend. Hier werden keine Fotos veröffentlicht sondern allein bereits öffentliche Daten (Luftbilder) ausgewertet bzw. etwas zeichnerisch dargestellt, was ohnehin frei einsehbar ist. Sonst dürfte kein einziger Jagd-Hochsitz eingetragen werden, die sind alle in Privatbesitz. Kein Acker dürfte als Ackerland eingetragen werden... und wie dargestellt sind auch sehr viele Wald- und Feldwege in Privatbesitz.