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Re: Eigentümer löscht Privatweg - wie verfahren?


Geschrieben von Mammi71 (Gast) am 29. März 2021 00:05:02: [flux]

Als Antwort auf: Eigentümer löscht Privatweg - wie verfahren? geschrieben von Jeinzi (Gast) am 28. März 2021 11:14:

Einhorn-Hinterhalde wrote:

Auch Google verfremdet ja z.B. bei Streetview die Ansichten der Häuser, wenn der Eigentümer diesem nicht zustimmt.

Zum damaligen Zeitpunkt gab es die DSGVO noch nicht. Außerdem regelt die DSGVO den Schutz und den Umgang mit personenbezogenen Daten - personenbezogenen Daten kann ich an einer Treppe nicht erkennen
Zudem bestand diese Verpflichtung für Google zum Verpixeln nur für Wohnhäuser. Einen Zusammenhang zu einer Treppe im Weinberg kann ich nicht erkennen.

Einhorn-Hinterhalde wrote:

§ 59 BNatSchG
Betreten der freien Landschaft

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

Das ist aber ein genutztes und privates Grundstück - also nicht erlaubt.

Die Schlussfolgerung ist nicht richtig. Das BNatSchG unterscheidet nicht zwischen privaten und öffentlichen Grundstücken, es gilt für beides. "Freie Landschaft" ist nahezu alles außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche - näheres bestimmen teilweise die Landesgesetze. ungenutzte Grundfläche ist nicht gleich Grundstück. Das Betreten auf Wegen (und dazu gehört auch eine Treppe) ist nach diesem Gesetz ausdrücklich gestattet. Diese Gestattung gilt im Umkehrschluss gerade nicht für genutzte Flächen - also quer durch den Weinberg abseits des Weges/der Treppe . Aber darum geht es Dir nicht, Dir geht es ja um den Weg.

Einhorn-Hinterhalde wrote:

§ 43 NatSchG
Recht auf Erholung (zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

1Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. 2Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

Also so einfach betgreten darf man es nicht.

Auch diese Schlussfolgerung ist falsch.
Ich versuche das mal für Dich zu übersetzen:
"bei der Ausübung des Rechts auf Erholung" = Das erlaubte Betreten und Benutzen der Treppe
"alle verpflichtet" = jeder, der die Treppe benutzt ist verpflichtet ...
"pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen" = kein Pflanzen rausreißen, nicht neben dem Weg trampeln und schon gar nicht Trockenmauern zerstören
" und Rücksicht ... auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen" (zu nehmen) = nicht schreien, keine Tiere aufscheuchen, keine Pflanzen zerstören ...
"(Rücksicht auf ...) die Belange der Grundstückseigentümer ... zu nehmen" = "nur" Rücksicht (!) nehmen, das ist kein Betretungsverbot. Rücksicht z.B. dass man während der Lese dem Wengerter nicht im Weg steht und behindert - da also den Weg mal nicht benutzt.
Ansonsten:

§ 44 Abs. 2 Satz 3 NatSchG BW wrote:

Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

M.E. klar: Weinberg (zwischen den Reben) selbst tabu, Treppe (=Weg) aber ok!

Du hast aber Möglichkeiten:

§ 46 Abs. 1 Satz 1 NatSchG BW wrote:

Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf zum Ausschluss des Betretungsrechts durch Sperren einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde

und

§ 46 Abs. 3 NatSchG BW wrote:

Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu erteilen, soweit
1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohn- oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern,
2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder erheblich verunreinigt wird
und keine überwiegenden Gründe des Erholungsinteresses der Bevölkerung entgegenstehen. Die Genehmigung kann befristet werden.

Punkt 1 ist sicher nicht zutreffend, aber 2. könnte Dir vielleicht helfen. Aber darum und um die Einfriedung/Schranke/Beschilderung musst Du Dich kümmern!

Einhorn-Hinterhalde wrote:

Aber wenn in OSM eine Treppe eingezeichnet ist und an anderen Stellen nicht, sieht es so aus, als ob man die Treppe benutzen darf.

Die Treppen sind nicht einfach eingezeichnet, sondern eindeutig als privat gekennzeichnet und - wenn richtig ausgewertet - auch anders dargestellt als eine frei begehbare Treppe (aus der Standardkarte grau statt rot). Und das access=private ist bereits ein Entgegenkommen, da rechtlich nicht haltbar. Bei den Treppen, die nicht am oberen Weg anschließen, könnte man noch ein noexit dranmachen.

Aus dem CS:

Treppe deren Benutzung nicht versichert ist.

Das ist glaube nicht relevant die Haftung dürfte bereits mit § 60 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen sein. Ein kleines Hinweisschild auf den Haftungsausschluss wäre nur ergänzend.

Leider benutzen immer wieder Wanderer die Treppe und hinterlassen ihren Müll.

Das ist nicht das Problem von OSM, sondern des Wanderers:

§ 44 Abs. 4 NatSchG BW wrote:

Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.