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Re: Sensibilität beim access-Tagging


Geschrieben von Galbinus (Gast) am 19. Mai 2020 07:48:56: [flux]

Als Antwort auf: Sensibilität beim access-Tagging geschrieben von kreuzschnabel (Gast) am 16. Mai 2020 21:53:

flohoff wrote:

Viele mapper verteilen leider access restrictions nach Gefühl und der Gießkanne ohne das das verifizierbar ist (Siehe access=private AN JEDEM driveway). Ich hab leider keinen plan wie man das strukturell in den Griff bekommt. Ist aber eher ein Dokumentations/Psychologieproblem.

Was ich eben an anderer Stelle in einem anderen Zusammenhang geschrieben habe, möchte ich auch hier noch einmal erläutern:
Ich halte es für sinnvoll, private Grundstückszufahrten im Normalfall mit access=private zu versehen. Und zwar genau ab dem Punkt, ab dem augenscheinlich, nach Wissen oder per Beschilderung dieser Weg nicht mehr zur allgemeinen Benutzung freigegeben ist. Wenn man also z.B. Grundstückszufahrten einträgt, die einen seperat eingezeichneten Fußweg oder Bürgersteig neben der Straße kreuzen, erst ab dem Punkt, wo der Weg jenseits des Fußwegs auf das Grunstück führt und nicht zwischen Straße und Fußweg. Letztere darf nämlich rechtlich gesehen von jedem Fußgänger genutzt werden, um z.B. den abgesenkten Bordstein zu nutzen, hier auf die Straße zu wechseln.

Meines Wissens sieht die rechtliche Situation aber ab Grundstücksgrenze deutlich anders aus. Unabhängig von einer Beschilderung hat niemand das Recht, die Grundstückseinfahrt z.B. zum Wenden zu nutzen. Erst recht dar niemand auf dem Privatgrundstück ohne Einverständnis des Besitzers parken, auch ohne entsprechende Beschilderung. Und auch hat niemand das Recht, die über ein Privatgrundstück führende Zufahrt oder den darüber führenden Fußweg als Abkürzung zu nutzen. Ohne entsprechende Beschilderung kann man als Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass lediglich das Befahren und Begehen zu dem Zweck geduldet wird, jemand auf dem Grundstück wohnenden besucht oder ihm Post bringt oder Ware liefert. Für alles Andere muss nach meinem Rechtsempfinden davon ausgegangen werden, dass kein Einverständnis des Grundstücksbesitzers vorliegt.

Die rechtliche Situation ändert sich auch nicht dadurch, ob ein eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist oder nicht. Es ist stets eine individuelle Entscheidung. So kann der Besitzer dem Besucher erlauben, trotz ausgeschilderten Betretungsverbot, das Grundstück zu betreten oder einen Besucher trotz fehlender Beschilderung des Grundstücks verweisen. Denn meines Wissens handelt es sich stets um eine individuelle Einzelfallentscheidung des Grundstücksbesitzers, ob er jemanden "von seinem Hof jagd" oder sich über Besucht freut.

Davon unberührt ist das durch Gesetze festgelegte Benutzungsrecht von privaten Feldwegen in der freien Landschaft und Waldwegen in privaten Wäldern. Für die freie Landschaft ist ein allgemeines Betretungsrecht oder Befahrungsrecht für Radfahrer gesetzlich festgelegt (zumindest in NRW, die Details der gesetzlichen Regelung in anderen Bundesländer sind mir nicht bekannt), das der Besitzer nicht ohne Weiteres aufheben kann.

Der frivate Feldweg quer über einen Bauernhof oder die Hofzufahrt im direkten Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs dürfte aber in der Regel nicht unter die rechtliche Situation der "freien Landschaft" fallen.

Aber natürlich gibt es auch Wegerechte auf Privatgrundstücken und offizielle Radrouten und Wanderwege, die quer über einen Bauernhof führen. Aber gerade deswegen halte ich das durchgänge Versehen mit access=private bei allen Wegen und Zufahrten, für die es kein allgemeines Nutzungsrecht gibt wichtig, da ansonsten bei zur Benutzung freigegebenen derartigen Wegen nicht klar ist, ob ein access=private nicht lediglich vergessen wurde oder entsprechend Flohoffs Auffassung einfach nur als überflüssig erachtet wurde.

Das Attribut service=driveway halte ich hierfür als nicht geeignet. Dies orientiert sich nicht an eventuellen Nutzungsrechten oder einem Privatwegstatus sondern an der allgemeinen Verkehsbedeutung und daran, ob die Zufahrt nur zu einem Zielobjekt führt oder zu mehreren. Dies ist dann zwar in weiten Teilen deckungsgleich mit dem Privatwegstatus, aber nicht identisch.